Erziehungshilfe
Eltern haben viele Nöte und Probleme. Die Erziehung von Kindern ist komplizierter und manchmal schwierig geworden. Viele Wechselfälle des Lebens, Zeitmangel, Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit, Trennungen, Schulprobleme, „falsche”, Verschuldung, aber auch Medienkonsum, Drogen, Alkohol usw. können einzelne oder die ganze Familie, manchmal auch mehrere Generationen aus der Bahn werfen!
Sie sollten wissen, dass Sie einen Rechtsanspruch auf eine notwendige und geeignete Erziehungshilfe haben. Damit Sie zu Ihrem Recht kommen, sollten sie folgendes beachten: Stellen Sie einen Antrag beim Jugendamt. Sie können auch dort hingehen und einem Sozialarbeiter mündlich sagen, dass Sie Hilfe möchten. Das sollten Sie möglichst frühzeitig und ohne Scheu tun und mitteilen, dass Sie bei der Erziehung Ihres Kindes Hilfe brauchen.
Eltern haben aber auch für sich und ihre Kinder ein Recht auf Hilfe zur Erziehung, wenn das Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht sichergestellt ist. (§ 27 SGB VIII).
Fragen Sie nach, was für Hilfen es gibt und was sie bedeuten. Sehen Sie sich bei Bedarf verschiedene Dienste und Einrichtungen von verschiedenen Anbietern an! Auch Kinder und Jugendliche werden gehört und es soll ihnen alles altersgerecht erklärt wird. Fragen Sie nach der Ausgestaltung Ihres Wunsch- und Wahlrechtes (§5 SGB VIII) und seiner praktischen Ausgestaltung.
In jedem Landratsamt und jeder Sozialbehörde gibt es Bröschüren des Bundesministeriums, die das sog. „Kinder- und Jugendhilfegesetz“, – auch kurz KJHG genannt – enthalten. Sie können sich solch eine Bröschüre auch vorab besorgen oder im Internet nachlesen.
Fassen wir zusammen:
- wenn eine Hilfe notwendig ist, nach fachlicher Erkenntnis auch geeignet und zu einer vergleichbar geeigneten Hilfe keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen, dann muss diese Hilfe auch gewährt werden und zwar, wie das Gesetz sagt rechtzeitig. „Unverhältnismäßige Mehrkosten” heißt im Übrigen keinesfalls, dass immer die günstigste Hilfeart zu wählen ist!
- die Hilfe muss gewährt werden, wenn und solange sie notwendig und geeignet ist (Altersgrenzen beachten!);
- eine Beendigung der Hilfe unanhängig von den Erfordernissen oder den gesetzlichen Altersgrenzen ist nicht zulässig, sofern es nicht offenkundig an Ihrer Mitwirkung mangelt!
- der Kostenträger muss nach dem Einzelfall die Kosten für Dienstleistungen wie Beratung, Erziehung, Förderung, aber auch nötige Sachleistungen wie Unterkunft, Taschengeld, Krankenhilfe usw. übernehmen;
- wenn man Erziehungshilfe beantragt, hat man zunächst Anspruch darauf, dass jemand sich um das Problem kümmert und zwar fachkompetent und zeitnah, sowie mit dem Antragsteller die geeignete Hilfe findet;
- außerdem hat man das Recht, mit auszusuchen, wer einem helfen soll;
- Es müssen Ihnen verschiedene Möglichkeiten der geeigneten - nicht der billigsten - Hilfe in Diensten und Einrichtungen verschiedener Trägern angeboten werden. Auf dieses Recht müssen Sie explizit hingewiesen werden!
- man kann aber auch jederzeit den Antrag zurückziehen;
- die Hilfe, die gewährt wird, bekommt man in Form eines Leistungsbescheides mitgeteilt. Gegen diesen kann man innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen;
- die Hilfe ist aber weder Zwangsbeglückung noch Einbahnstraße oder gar eine Reparaturaktion. Sie müssen es wollen und unterstützen. Dem Recht auf eine Hilfe steht die Pflicht gegenüber, nach bester Möglichkeit am Gelingen der Hilfe mitzuwirken!
- je nach Einkommen und Hilfeart ist eine Kostenbeteiligung (siehe § 90ff SGB VIII) zu leisten!
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